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AWD Hinweis zum Lexikon
* Wir von AWD haben diese Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch besteht kein Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Außerbetriebsetzung

Außerbetriebsetzung   | A

Seit dem 01.03.2007 gibt es keinen Unterschied zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Abmeldung. Auch erlischt die Betriebserlaubnis nicht mehr nach 18 Monaten. Das Fahrzeug kann innerhalb von 7 Jahren mit gültiger TÜV- und Abgasuntersuchung bei der Zulassungsstelle wieder angemeldet werden. Für Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet waren, ist keine Ganzabnahme vom TÜV erforderlich, es sei denn, für das Fahrzeug sind keine Zulassungspapiere (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugbrief und Fahrschein), eine Datenbestätigung des Herstellers, eine EU-Übereinstimmungserklärung oder auch eine ältere Abnahme nach § 21 StVZO mehr vorhanden.

Das Kennzeichen des Fahrzeuges wird jetzt grundsätzlich am Tag der Außerbetriebsetzung bzw. am nächsten Tag wieder freigegeben. Soll dasselbe Fahrzeug mit dem bisherigen Kennzeichen innerhalb von max. 12 Monaten wieder zugelassen werden, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung eine für 12 Monate geltende gebührenpflichtige Reservierung des Kennzeichens zu beantragen.

Zwischen der Anmeldung des neuen Fahrzeuges und der Außerbetriebsetzung des alten, muss jedoch mindestens eine Frist von einem Tag liegen.

Für sonstige Angelegenheiten der Zulassung und Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen, wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsstelle.